Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Gilde Frisch-Markt Rhein-Ruhr eG (nachfolgend GILDE RR genannt)

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

(1)  Die AGB (Verkaufsbedingungen) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB sowie rechtsfähigen Personengesellschaften oder Kleingewerbetreibenden, eingetragenen Vereinen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Mit der Aufgabe einer Bestellung über die Gilde RR erklärt der Kunde ausdrücklich, dass das Geschäft für seine gewerbliche oder seine selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.

(2) Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Gilde RR nicht an, es sei denn, die Gilde RR hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Gilde RR in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(3) Mit der Bekanntgabe dieser AGB treten die bisherigen Geschäftsbedingungen der Gilde RR außer Kraft; dies gilt auch für solche, die auf älteren Einkaufsberechtigungen aufgedruckt sind.

(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten für die Beziehung des Kunden zur Gilde Frisch-Markt Rhein-Ruhr eG, Lützowstr. 10, 45141Essen.

§ 2
Vertragsgebiet

Lieferungen erfolgen ausschließlich an Adressen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und werden nicht im Ausland ausgeführt. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3
Angebot

(1)  Die Angebote sind freibleibend.

(2) Der Kunde gibt durch die Bestellung ein verbindliches An-

gebot ab, welches die Gilde RR ausdrücklich oder durch Beginn der Lieferung annehmen kann.

(3) An Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Gilde RR die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Gilde RR.

§ 4
Preise – Zahlungsbedingungen

(1)  Es gelten die Preise des Gilde-RR-Liefergroßhandels. Angebote oder Aktionen der Gilde RR gelten nur dann, wenn dies in dem Angebot oder der Werbung auch für den Liefergroßhandel ausdrücklich vermerkt ist.

(2) Sollte sich durch unvorhersehbare Kostenerhöhungen (z.B. erhebliche Treibstofferhöhungen, erhebliche Preiserhöhungen der Zulieferer) der Kostenanteil des Angebotspreises um mehr als 20% erhöhen, ist die Gilde RR berechtigt, den hierauf bezogenen Vertrag einseitig aufzulösen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten kann.

(3) Die genannten Preise sind Netto-Tagespreise in Euro ohne Umsatzsteuer, es sei denn, Bruttopreise werden gesondert kenntlich gemacht. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Netto-Tagespreisen gemäß den gesetzlichen Vorschriften erhoben.

(4) Eine Abnahme von Waren unterhalb der von der Gilde RR jeweils festgelegten Mindestabnahmemenge (kleinste Gebindegröße) ist ausgeschlossen.

(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Gilde Essen anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5
Lieferungen – Gefahrenübergang – Höhere Gewalt

(1)  Alle Bestellungen werden grundsätzlich an die bei der Bestellung angegebene Lieferadresse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert.

(2) Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an den Spediteur bzw. frei Rampe des Gilde-RR-Großmarktes auf den Kunden über.

(3) Fälle höherer Gewalt sowie Maßnahmen von Behörden, Streiks und andere für Gilde RR unabwendbare Ereignisse befreien die Gilde RR von der Lieferverpflichtung. Angegebene Lieferfristen und -termine sind in jedem Falle unverbindlich. Fixgeschäfte nach § 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung.

(4) Der Kunde ist bereits jetzt damit einverstanden, dass die Lieferung auch in Teilen erfolgt. Es steht der Gilde RR nach eigenem Ermessen frei, die Belieferung durch eigene Fahrzeuge oder einen fremden Spediteur durchzuführen.

§ 6
Lieferzeit

(1)  Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Gilde RR berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7
Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Pfand

(1)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(4) Sofern die Gilde RR dem Kunden Leergut leihweise gegen Berechnung eines Pfandbetrages überlässt, wird es, wenn es in einwandfreiem Zustand ist, in Originaleinheiten zum berechneten Wert zurückgenommen. Eine Barauszahlung des Pfandbetrages durch den Fahrer erfolgt nicht. Der Pfandbetrag wird vielmehr dem Kundenkonto gutgeschrieben und bei einer weiteren Bestellung des Kunden verrechnet. Die Belieferung erfolgt auf Paletten/Rollbehältern, die im Eigentum der Gilde RR bleiben. Sie sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln und entleert und ggfls. gesäubert bei der nächsten Belieferung ohne Aufforderung zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Transportmittel erfolgt eine Berechnung zum Wiederbeschaffungswert (Neuwert).

§ 8
Retourenregelung

(1)  Um eine reibungslose und schnelle Bearbeitung von Retouren zu garantieren, sind folgende Punkte zu beachten:
–       Die Retoure muss beim Ansprechpartner (Verkäufer) angemeldet sein.
–       Grundsätzlich wird jede Retoure nur unter Vorbehalt angenommen.
–       Die Ware muss sich in der Originalverpackung befinden.
–       In oder an der Verpackung muss sich das Auszeichnungsetikett befinden.

(2) Nur wenn sämtliche Voraussetzungen in Absatz 1 erfüllt sind, nehmen unsere Fahrer die Retoure auch an.

(3) Die folgenden Informationen sind bereitzuhalten:
–     Marke des Artikels und Artikelnummer
–     Datum der Lieferung des Artikels
–     das Mindesthaltbarkeitsdatum des Artikels/der Artikel

(4) Besonders zu beachten ist, dass E2-Becken nur entsprechend der gelieferten Menge im sauberen Zustand retourniert werden können.

§ 9
Mängelhaftung

(1)  Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Gewährleistungsansprüche kann der Kunde gegenüber der Gilde RR nur für solche Mängel geltend machen, die unverzüglich telefonisch, ersatzweise schriftlich gegenüber der Gilde RR gerügt worden sind.

Unverzüglich ist in der Regel:

–    bei der Belieferung mit Frischwaren innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung durch die Gilde RR.
–    bei der Belieferung mit sonstigen Waren innerhalb von 48 Stunden seit Empfang der Ware.
–    bei trotz ordnungsmäßiger Untersuchung der Ware nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch 14 Tage nach Anlieferung der Ware.

(3)   Bei Sachmängeln beschränkt sich das Recht des Kunden nach Wahl der Gilde RR auf Beseitigung des Mangels oder Austausch gegen eine mangelfreie Sache; erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ausbleiben der Ersatzlieferung kann eine Herabsetzung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Vertrag vorgenommen werden. Die Regelung gilt nicht bei Beanstandung von Ware, die der Kunde weiterverkauft.

(4)  Die Gilde RR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Gilde RR keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5)   Die Gilde RR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)  Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Gilde RR auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7)  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8)  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9)  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 10
Gesamthaftung

(1)  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung der Gilde RR gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gilde RR.

§ 11
Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)  Die Gilde RR behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gilde RR berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Gilde RR liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Gilde RR ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Gilde RR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO durch die Gilde RR erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Gilde RR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Gilde RR entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Gilde RR jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der Gilde RR ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Gilde RR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Gilde RR verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Gilde RR verlangen, dass der Kunde gegenüber der Gilde RR die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Gilde RR vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Gilde RR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, der Gilde RR nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Gilde RR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Gilde RR anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Gilde RR.

(7) Die Gilde RR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Gilde RR.

§ 12
Probenziehung

(1)  Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere
Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der Gilde RR gelieferten Waren Proben ziehen, hat der Kunde darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probeentnahme ausstellt.

(2) Der Kunde ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgerecht und möglichst lange haltbar zu verwahren, die Gilde RR unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihr eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die der Gilde Essen durch die Nichtinformation über eine Probenziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe entstehen, trägt der Kunde.

§ 13
Jugendschutz

Gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes liefert die Gilde RR nur an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 14
Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Gilde RR nicht rechtswirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle des nicht rechtswirksamen Teils gilt das als vereinbart, was der rechtsgeschäftlichen Absicht der Parteien in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke.

§ 15
Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)  Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Gilde RR Gerichtsstand; die Gilde RR ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Essen als Geschäftssitz der Gilde RR Erfüllungsort.

Stand: November 2025